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Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin – DrogistAusbV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 1992, 1213 - 1215)

1. Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1 a Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft,
1 b Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4 b Beratung und Verkauf,
4 f Sortimentsstruktur,
7 c Waren zur diätetischen Ernährung,
8 b Mittel zur Sonnenkosmetik,
8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
8 e Parfümerieartikel,
8 f Artikel zur Hygiene,
9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,
9 d sonstige wichtige Rechtsvorschriften
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto

10 c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz

11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
zu vermitteln.
2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3 a Warenannahme,
3 b Warenlagerung,
und wahlweise aus der Berufsfeldposition 10 Foto

10 a Filme, Bilder,
10 b Allgemeines Fotozubehör,
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz

11 a Chemikalien,
11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung
zu vermitteln.
3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1 c Organisation des Ausbildungsbetriebs,
1 d Berufsbildung,
1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4 a Verkaufsvorbereitung,
8 a präparative und dekorative Kosmetik,
8 d Mittel zur Körperpflege
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5 Personalwesen,
9 c Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
und aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz

11 d Mittel zur Schädlingsbekämpfung
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4 b Beratung und Verkauf,
4 f Sortimentsstruktur,
8 b Mittel zur Sonnenkosmetik,
8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
8 e Parfümerieartikel,
8 f Artikel zur Hygiene,
9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,
und wahlweise aus der Berufsfeldposition 10 Foto

10 a Filme, Bilder,
10 b Allgemeines Fotozubehör,
10 c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz

11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,
11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
fortzuführen.
2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4 d Verkaufsabrechnung,
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8 d Mittel zur Körperpflege,
9 d sonstige wichtige Rechtsvorschriften
fortzuführen.
3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2 a Einkaufsplanung,
2 b Einkaufsabwicklung,
3 c Bestandsüberwachung,
4 c Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,
7 a Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,
7 b Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,
9 a Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7 c Waren zur diätetischen Ernährung,
8 a präparative und dekorative Kosmetik
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6 Rechnungswesen
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
3 c Bestandsüberwachung,
5 Personalwesen,
8 b Mittel zur Sonnenkosmetik,
8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
8 e Parfümerieartikel,
8 f Artikel zur Hygiene,
9 c Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto

10 a Filme, Bilder,
10 b Allgemeines Fotozubehör,
oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz

11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,
11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
fortzuführen.
2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4 c Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,
4 f Sortimentsstruktur,
8 d Mittel zur Körperpflege,
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto

10 c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz

11 d Mittel zur Schädlingsbekämpfung
fortzuführen.
3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1 f Warenwirtschaft, Informations- und Kommunikationstechniken,
4 e Werbung und Verkaufsförderung
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2 a Einkaufsplanung,
4 b Beratung und Verkauf,
4 d Verkaufsabrechnung,
7 a Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,
7 b Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,
8 a präparative und dekorative Kosmetik,
9 a Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,
9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln
fortzusetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 5.7.2017 I 2234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25